Energiepreispauschale

Energiepreispauschale

by Jörg Reitenbach -
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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Prüfung der Anspruchsberechtigung hat Folgendes ergeben:

Die Anspruchsberechtigung nach § 1 EPPSG stellt maßgeblich auf die Förderungsfähigkeit nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) ab. Die Auslegungshoheit für die Beurteilung der Berechtigung auf die Energiepreispauschale in Höhe von 200 EUR liegt damit beim Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Das BMBF hat im Zuge der Umsetzung der Vorgaben des EPPSG mitgeteilt, dass Lehrgangsteilnehmende nur dann anspruchsberechtigt seien, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Die jeweilige Ausbildungsstätte unterliegt dem Landesschulgesetz,
  2. untersteht damit der Schulaufsicht und
  3. die angebotene Ausbildung kann nach Art und Inhalt einer der staatlichen Schulformen, die § 1 Abs. 2 EPPSG unter Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 BAföG (mindestens 2-jährige berufsqualifizierende Berufsfachschule oder Fachschule) erfasst, zugeordnet werden, wobei eine Vergleichbarkeit zu einer Berufsschule, die sich durch eine duale Berufsausbildung auszeichnet, nicht genügen soll.

Die Voraussetzung unter der Ziffern 1. liegt hier bereits nicht vor. Die Studieninstitute sind vom Geltungsbereich des Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) ausgenommen. Nach §6 Absatz 2 gilt dieses Gesetz nicht für die Verwaltungsschulen.

Eine Anspruchsberechtigung der Lehrgangsteilnehmenden des Studieninstituts liegt deshalb leider nicht vor.  

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Reitenbach
Aus- und Weiterbildung