Sehr geehrte Damen und Herren,
die Prüfung der Anspruchsberechtigung hat Folgendes ergeben:
Die Anspruchsberechtigung nach § 1
EPPSG stellt maßgeblich auf die Förderungsfähigkeit nach dem Bundesgesetz über
individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz –
BAföG) ab. Die Auslegungshoheit für die Beurteilung der Berechtigung auf die
Energiepreispauschale in Höhe von 200 EUR liegt damit beim Bundesministerium
für Bildung und Forschung (BMBF). Das BMBF hat im Zuge der Umsetzung der
Vorgaben des EPPSG mitgeteilt, dass Lehrgangsteilnehmende nur dann
anspruchsberechtigt seien, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sind:
- Die jeweilige Ausbildungsstätte unterliegt dem Landesschulgesetz,
- untersteht damit der Schulaufsicht und
- die angebotene Ausbildung kann nach Art und Inhalt einer der staatlichen Schulformen, die § 1 Abs. 2 EPPSG unter Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 BAföG (mindestens 2-jährige berufsqualifizierende Berufsfachschule oder Fachschule) erfasst, zugeordnet werden, wobei eine Vergleichbarkeit zu einer Berufsschule, die sich durch eine duale Berufsausbildung auszeichnet, nicht genügen soll.
Die Voraussetzung unter der Ziffern
1. liegt hier bereits nicht vor. Die Studieninstitute sind vom Geltungsbereich
des Schulgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
ausgenommen. Nach §6 Absatz 2 gilt dieses Gesetz nicht für die
Verwaltungsschulen.
Eine Anspruchsberechtigung der Lehrgangsteilnehmenden
des Studieninstituts liegt deshalb leider nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Reitenbach
Aus- und Weiterbildung