Aus aktuellem Anlass: Markierungen in den Gesetzestexten

Aus aktuellem Anlass: Markierungen in den Gesetzestexten

von Jörg Reitenbach -
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Was darf in Gesetzestexten markiert/ beschriftet werden?

Die mitgebrachten Vorschriftensammlungen dürfen als handschriftliche Ergänzung lediglich enthalten: 

  • Markierungen und Unterstreichungen, anderweitige Hervorhebungen in beliebigen Farben 
  • Verweisung auf rechtliche Bestimmungen: pro Vorschrift und Absatz ein Paragrafenverweis 
  • Navigationsfähnchen in der Gesetzessammlung dürfen nur mit der Abkürzungen des Gesetzes beschriftet sein, so dass es für Aufsichtspersonen mit Abstand zu erkennen ist (das bedeutet im Umkehrschluss, dass auch nur lediglich ein Fähnchen pro Gesetz zulässig ist)
  • Nicht erlaubt sind insbesondere Kommentierungen, Texterläuterungen, Stichworte, Muster, systematische und schematische Darstellungen sowie Aufzeichnungen von Fällen mit Lösungen

Diese Information gilt für alle Leistungsnachweise (z.B. Lehrgangsklausuren) als auch Prüfungsleistungen. Auch die nebenamtlich Dozierenden werden gebeten, diese Informationen entsprechend in den Lehrgängen zu vertreten. Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Bestimmung, sondern um eine bestehenden Regelung aus dem Lehrgangsbüro, die aus gegebenem Anlass nochmal verdeutlicht werden soll. 

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Reitenbach
Studienleiter